Wenn mehrere Parteien Eigentümer von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus sind, gehört ihnen das Gebäude anteilig gemeinsam (z. B. Dach, Fassade, Treppenhaus, Garten, Heizungsanlage). Dieses gemeinsame Eigentum muss verwaltet werden – und genau das übernimmt die WEG-Verwaltung.
Wohnungseigentumsverwaltung (WEG-Verwaltung) ist die Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie ist in Deutschland gesetzlich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.
Was genau bedeutet das?
Aufgaben der WEG-Verwaltung
• Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung
• Erstellung des Wirtschaftsplans (geplante Einnahmen und Ausgaben)
• Abrechnung der Hausgelder (Betriebskostenabrechnung)
• Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
• Verwaltung der Rücklagen (z. B. für Reparaturen)
• Umsetzung der Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
• Abschluss und Überwachung von Verträgen (z. B. mit Hausmeistern, Reinigungsfirmen)
Was ist was:
Sondereigentum und Teileigentum sind zwei Begriffe aus dem deutschen Wohnungseigentumsrecht (geregelt im Wohnungseigentumsgesetz – WEG), die das Eigentum innerhalb eines Gebäudes aufteilen. Sie beschreiben, wem was gehört, wenn mehrere Eigentümer sich ein Gebäude teilen – z. B. in einem Mehrfamilienhaus.
🔑 1.
Sondereigentum
Das ist der ausschließliche Eigentumsteil eines Eigentümers innerhalb der Immobilie – meist eine Wohnung. Es ist wie „Eigentum innerhalb des gemeinschaftlichen Eigentums“.
Beispiele für Sondereigentum:
• Die eigene Wohnung (inkl. Küche, Bad, Wohnräume)
• Kellerraum, wenn im Grundbuch als Sondereigentum ausgewiesen
• Garage, wenn separat eingetragen
Wichtig: Außenwände, Decken, tragende Wände etc. gehören NICHT zum Sondereigentum – sie sind Teil des Gemeinschaftseigentums.
🏢 2. Teileigentum
Das ist ähnlich wie Sondereigentum, aber nicht zu Wohnzwecken bestimmt – also Gewerbeeinheiten.
Beispiele für Teileigentum:
• Eine Arztpraxis im Erdgeschoss
• Ein Büro, ein Ladenlokal, ein Lagerraum
📌 Gemeinschaftseigentum
Das gehört allen Eigentümern gemeinsam. Dazu gehören:
• Dach, Fassade, Treppenhaus, Flur
• tragende Wände
• Fenster (je nach Teilungserklärung)
Zur weiteren Klärung, was zum Sonder-/Teileigentum erklärt wurde, lohnt sich ein Blick in die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung Diese beiden Dokumente bilden das „Herzstück“ einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Häufige Fragen:
Wann erhalte ich die Abrechnung: sobald alle abrechnungsrelevanten Unterlagen vorliegen, laden wir den Verwaltungsbeirat / die Rechnungsprüfer*in zur Belegprüfung ein.
Im Anschluss wird die Jahresabrechnung allen Miteigentümern zur Verfügung gestellt.
Wann erhalten ich das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben / wann muss ich die Nachzahlung leisten: zunächst muss die Abrechnungsspitze auf der Eigentümerversammlung beschlossen werden. In diesem Beschluss wird auch die Fälligkeit bestimmt. Sofern uns eine Einzugsermächtigung / die Bankdaten vorliegen, wird der Ausgleich zum Stichtag von uns vorgenommen.
Gehören die Fenster zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum
– Fenster sind immer geborenes Gemeinschaftseigentum. In der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung kann allerdings vereinbart sein, dass die Fenster im Rahmen von Instandhaltung / Instandsetzung / Austausch so zu behandeln sind, als seien sie Sondereigentum. Werfen Sie also einen Blick in Ihre Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung.
Häufig genutzte Abkürzungen:
MEA = Miteigentumsanteil
TE = Teilungserklärung
GE = Gemeinschaftseigentum
SE = Sondereigentum
ETV = Eigentümerversammlung
JA = Jahresabrechnung
WP = Wirtschaftsplan
HG = Hausgeld
ER = Erhaltungsrücklage